Berggesetzgebung – heute I
Unter Bergrecht sind die Vorschriften für das Aufsuchen, Gewinnen und Aufbereiten von Bodenschätzen zu verstehen. Das Bergrecht bildet die wesentliche rechtliche Grundlage für ordnungsgemäße bergbauliche Tätigkeiten. Da das Aufsuchen, Gewinnen und Aufbereiten von Bodenschätzen in geologischer, technischer und wirtschaftlicher Hinsicht Besonderheiten aufweisen, die in anderen Wirtschaftszweigen nicht vorkommen, war und ist eine eigenständige gesetzliche Regelung notwendig. Die Gewinnung von Rohstoffen kann nur dort erfolgen, wo eine Lagerstätte vorhanden ist – der Bergbaubetrieb ist also standortgebunden und schreitet stetig fort. Eine Folge des fortschreitenden Abbaus ist die ständige Veränderung der bergbaulichen Arbeitsstätten. Diese dynamische Betriebsweise und die Besonderheiten der bergmännischen Arbeiten sind der Grund dafür, dass seit alters her das Bergrecht auf Regelungen des Arbeitsschutzes und der Betriebssicherheit besonderes Gewicht legt. Schließlich ist übertätige Gewinnung zwangsläufig mit einer Inanspruchnahme der Erdoberfläche verbunden.
In Deutschland gilt seit dem 1. Januar 1982 das Bundesberggesetz. Ziel des Bundesberggesetzes ist die Sicherung der Rohstoffversorgung unter Berücksichtigung der Standortgebundenheit, der Lagerstättenschutz und der schonende Umgang mit Grund und Boden. Wesentlich ist auch die Gewährleistung der Sicherheit der Bergbaubetriebe und ihrer Beschäftigten sowie die Vorsorge gegen Gefahren für Personen und Sachgüter sowie der Ausgleich unvermeidbarer Schäden.
Das Bundesberggesetz erfasst die bergbaulichen Tätigkeiten von der Erforschung der Lagerstätte bis zur Wiedernutzbarmachung der in Anspruch genommenen Oberfläche. Es gilt für das Aufsuchen, Gewinnen und Aufbereiten von bergfreien und grundeigenen Bodenschätzen.
Einteilung der Bodenschätze
Das Bergrecht unterscheidet bergfreie Bodenschätze und grundeigene Bodenschätze. Die sog. bergfreien Bodenschätze leiten sich ab von der sog. Bergfreiheit. Sie hat ihre Wurzeln in Mittelalter. Schon damals wurde erkannt, dass die Gewinnung von Bodenschätzen oft nur möglich ist, wenn sie von den Grenzen des Grundeigentums unabhängig ist. Der Abbau ist durch die Lagerstätte vorgegeben, die nicht von Grundstücksgrenzen bestimmt wird. Bei den bergfreien Bodenschätzen ist das Aufsuchen und Gewinnen vom Grundeigentum getrennt zu sehen, das Eigentum an einem Grundstück erstreckt sich also nicht auf die bergfreien Bodenschätze. Die ausreichende Versorgung einer Gesellschaft mit mineralischen Rohstoffen kann bei besonders wertvollen Bodenschätzen nicht nur vom Willen des Grundeigentümers abhängig sein. Im Mittelalter räumte das Bergregal dem Landesherren das Verfügungsrecht für bestimmte Minerale ein. Das heutige Bergrecht ist aber ein öffentlich-rechtliches Konzessionssystem mit Erlaubnisvorbehalt, wonach derjenige, der bergfreie Bodenschätze aufsuchen und gewinnen will, einer vom Staat erteilten Bergbauberechtigung bedarf.
Zu den bergfreien Bodenschätzen zählen Stein- und Braunkohle, Stein- und Kalisalze, Erdöl und Erdgas, Blei, Eisen, radioaktive Erze, Gold, Kupfer, Silber, Zink, Zinn sowie Erdwärme und alle Bodenschätze im Bereich der Küstengewässer.
Die alten Westerwälder Tonbelehnungen für bestimmte Tonbergwerksfelder verschaffen die amtliche Berechtigung zur Tonaufsuchung und zur Tongewinnung. Sie resultieren noch aus der Zeit des Herzogtums Nassau. Diese erworbenen Berechtigungen wurden inzwischen mit amtlichen Urkunden nach den Bestimmungen des Bundesberggesetzes fortgeschrieben und ihre Fortgeltung bestätigt. Im gleichen Sinne wie das Bergwerkseigentum sind die Tonbelehnungen als Bergbauberechtigungen zu werten.
Heute ist die Verleihung von Bergbauberechtigungen auf Ton nicht mehr möglich. Vielmehr gilt heute das Recht des sog. Grundeigentümerbergbaus, bei dem sich das Abbaurecht aus der Grundeigentümerposition ableitet. Wir unterscheiden folglich zwei Bergbauberechtigungen im Westerwald: Belehnungen und Grundeigentümerbergbau.
Grundeigene Bodenschätze sind die dem Grundeigentümer aus seiner Grundeigentümerposition zustehenden Bodenschätze. Hierzu zählen zum Beispiel Bentonit, Feldspat, Kaolin, Quarz, Quarzit und feuerfeste, säurefeste Tone und andere Bodenschätze. Es sind die bereits in der sog. Silvesterverordnung vom 31.12.1942 aufgeführten mineralischen Rohstoffe, die als Grundeigentümer-Bodenschätze unter das heutige Bundesberggesetz fallen. Die zitierte Silvesterverordnung unterstellte die wichtigsten Vorkommen aus dem volkswirtschaftlich bedeutsamen Steine- und Erden – Bereich, insbesondere die feuerfesten und keramischen Rohstoffe, den berggesetzlichen Bestimmungen. Auch das Bundesberggesetz beschränkt seinen Geltungsbereich auf die Bodenschätze, denen aus volkswirtschaftlicher Sicht eine besondere Bedeutung beigemessen wird. An die Stelle der Bergbauberechtigung tritt das Grundeigentum. Aufsuchung, Gewinnung und Aufbereitung grundeigener Bodenschätze bedürfen der Zulassung durch die zuständige Behörde über das umfassende bergrechtliche Betriebsplanverfahren.
Für andere übertägig abgebaute Rohstoffe wie Kies, Sand, Torf oder Bims gelten landesrechtliche Vorschriften für Abgrabungen und nicht das Bergrecht.
Quelle: Bundesberggesetz vom 13. August 1980