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Bergrecht: Die gesetzliche Grundlage des Tonbergbaus im Westerwald

Die im letzten Beitrag behandelte Rekultivierung hängt nicht von den Vorstellungen der Bergbautreibenden ab. Sie wird bereits bei Antragstellung in die späteren Betriebspläne aufgenommen und ist Bestandteil der Genehmigung. Nachfolgend ein Text von Dr. jur. Matthias Schlotmann, Geschäftsführer des BKRI Bundesverband Keramische Rohstoffe und Industrieminerale.

Unter Bergrecht sind die Vorschriften für das Aufsuchen, Gewinnen und Aufbereiten von Bodenschätzen zu verstehen. Das Bergrecht bildet die wesentliche rechtliche Grundlage für ordnungsgemäße bergbauliche Tätigkeiten. Da das Aufsuchen, Gewinnen und Aufbereiten von Bodenschätzen in geologischer, technischer, sicherheitlicher und wirtschaftlicher Hinsicht Besonderheiten aufweisen, die in anderen Wirtschaftszweigen nicht vorkommen, war und ist eine eigenständige gesetzliche Regelung notwendig. Die Gewinnung von Rohstoffen kann nur dort erfolgen, wo eine Lagerstätte vorhanden ist – der Bergbaubetrieb ist also standortgebunden und schreitet stetig fort. Eine Folge des fortschreitenden Abbaus ist die ständige Veränderung der bergbaulichen Arbeitstätten. Diese dynamische Betriebsweise und die Besonderheiten der bergmännischen Arbeiten sind der Grund dafür, dass seit altersher das Bergrecht auf Regelungen des Arbeitsschutzes und der Betriebssicherheit besonderes Gewicht legt. Schließlich ist übertätige Gewinnung zwangsläufig mit einer Inanspruchnahme der Erdoberfläche verbunden.

In Deutschland gilt seit dem 1. Januar 1982 das Bundesberggesetz. Ziel des Bundesberggesetzes ist die Sicherung der Rohstoffversorgung unter Berücksichtigung der Standortgebundenheit, der Lagerstättenschutz und der schonende Umgang mit Grund und Boden. Wesentlich ist auch die Gewährleistung der Sicherheit der Bergbaubetriebe und ihrer Beschäftigten sowie die Vorsorge gegen Gefahren für Personen und Sachgüter sowie der Ausgleich unvermeidbarer Schäden.

Das Bundesberggesetz erfasst die bergbaulichen Tätigkeiten von der Erforschung der Lagerstätte bis zur Wiedernutzbarmachung der in Anspruch genommenen Oberfläche. Es gilt für das Aufsuchen, Gewinnen und Aufbereiten von bergfreien und grundeigenen Bodenschätzen.

Einteilung der Bodenschätze

Wir unterscheiden nach dem Bergrecht bergfreie Bodenschätze und grundeigene Bodenschätze. Die sog. bergfreien Bodenschätze leiten sich ab von der sog. Bergfreiheit. Sie hat ihre Wurzeln in Mittelalter. Schon damals wurde erkannt, dass die Gewinnung von Bodenschätzen oft nur möglich ist, wenn sie von den Grenzen des Grundeigentums unabhängig ist. Der Abbau ist durch die Lagerstätte vorgegeben, die nicht von Grundstücksgrenzen bestimmt wird. Bei den bergfreien Bodenschätzen ist das Aufsuchen und Gewinnen vom Grundeigentum getrennt zu sehen, das Eigentum an einem Grundstück erstreckt sich also nicht auf die bergfreien Bodenschätze.  Die ausreichende Versorgung einer Gesellschaft mit mineralischen Rohstoffen kann bei besonders wertvollen Bodenschätzen nicht nur vom Willen des Grundeigentümers abhängig sein. Im Mittelalter räumte das Bergregal dem Landesherren das Verfügungsrecht für bestimmte Minerale ein. Das heutige Bergrecht ist aber ein öffentlich-rechtliches Konzessionssystem mit Erlaubnisvorbehalt, wonach derjenige, der bergfreie Bodenschätze aufsuchen und gewinnen will, einer vom Staat erteilten Bergbauberechtigung bedarf.

Zu den bergfreien Bodenschätzen zählen Stein- und Braunkohle, Stein- und Kalisalze, Erdöl und Erdgas, Blei, Eisen, radioaktive Erze, Gold, Kupfer, Silber, Zink, Zinn sowie Erdwärme und alle Bodenschätze im Bereich der Küstengewässer.

Die alten Westerwälder Tonbelehnungen für bestimmte Tonbergwerksfelder verschaffen die amtliche Berechtigung zur Tonaufsuchung und zur Tongewinnung. Sie resultieren noch aus der Zeit des Herzogtums Nassau. Diese erworbenen Berechtigungen wurden inzwischen mit amtlichen Urkunden nach den Bestimmungen des Bundesberggesetzes fortgeschrieben und ihre Fortgeltung bestätigt. Im gleichen Sinne wie das Bergwerkseigentum sind die Tonbelehnungen als Bergbauberechtigungen zu werten. 

Heute ist die Verleihung von Bergbauberechtigungen auf Ton nicht mehr möglich. Vielmehr gilt heute das Recht des sog. Grundeigentümerbergbaus, bei dem sich das Abbaurecht aus der Grundeigentümerposition ableitet. Wir unterscheiden folglich  zwei Bergbauberechtigungen im Westerwald: Belehnungen und Grundeigentümerbergbau.

Grundeigene Bodenschätze sind die dem Grundeigentümer aus seiner Grundeigentümerposition zustehenden Bodenschätze. Hierzu zählen zum Beispiel Bentonit, Feldspat, Kaolin, Quarz, Quarzit und feuerfeste, säurefeste Tone und  andere Bodenschätze. Es sind die bereits in der sog. Silvesterverordnung vom 31.12.1942 aufgeführten mineralischen Rohstoffe, die als Grundeigentümer-Bodenschätze unter das heutige Bundesberggesetz fallen. Die zitierte Silvesterverordnung unterstellte die wichtigsten Vorkommen aus dem volkswirtschaftlich bedeutsamen Steine- und Erden – Bereich, insbesondere die feuerfesten und keramischen Rohstoffe, den berggesetzlichen Bestimmungen. Auch das Bundesberggesetz beschränkt seinen Geltungsbereich auf die Bodenschätze, denen aus volkswirtschaftlicher Sicht eine besondere Bedeutung beigemessen wird. An die Stelle der Bergbauberechtigung tritt das Grundeigentum. Aufsuchung, Gewinnung und Aufbereitung grundeigener Bodenschätze bedürfen der Zulassung durch die zuständige Behörde über das umfassende bergrechtliche Betriebsplanverfahren.

Für andere übertägig abgebaute Rohstoffe wie Kies, Sand, Torf oder Bims gelten landesrechtliche Vorschriften für Abgrabungen und nicht das Bergrecht.

Abbaurechte und Betriebspläne

Wer Bodenschätze aufsuchen und gewinnen will, muss hierzu berechtigt sein. Während sich dieses Recht für die grundeigenen Bodenschätze aus dem Grundeigentum ergibt, ist für bergfreie Bodenschätze eine vom Staat erteilte Bergbauberechtigung erforderlich. Dabei wird zwischen

            Erlaubnis (das Recht zum Aufsuchen)

            Bewilligung (das Recht zur Gewinnung)

            Bergwerkseigentum

unterschieden.

Die Bewilligung gewährt das ausschließliche Recht, innerhalb eines bestimmten Feldes bestimmte bergfreie Bodenschätze zu gewinnen und an ihnen Eigentum zu erwerben. Dazu zählen neben dem Abbau auch damit zusammenhängende vorbereitende, begleitende und nachfolgende Tätigkeiten. Die Bewilligung erlaubt, die für die Gewinnung erforderlichen Betriebsanlagen zu errichten. Ist der Bewilligungsinhaber nicht Eigentümer des Grundstückes, auf dem die Betriebsanlagen errichtet werden sollen, kann er ggf. unter bestimmten Voraussetzungen im Wege der Grundabtretung und der Zulegung den Rohstoffabbau nach dem Bergrecht sicherstellen.

Das Bergwerkseigentum gewährt dieselben Rechte wie die Bewilligung und wird als grundstücksgleiches Recht behandelt. Es ist folglich im Berggrundbuch eingetragen und beleihungsfähig. Im gleichen Sinne sind nach dem Bundesberggesetz die Tonbelehnungen als Bergbauberechtigungen zu verstehen. Sie werden auch eingetragen und sind beleihungsfähig.

Die Bergbauberechtigung stellt nur einen Rechtstitel dar. Sie erlaubt dem Inhaber nicht, mit dem Aufsuchen und der Gewinnung von Bodenschätzen zu beginnen. Vor Ausübung der Berechtigung bedarf es vielmehr der Zulassung eines Betriebsplanes durch die Bergbehörde. Für die grundeigenen Bodenschätze ist der zugelassene Betriebsplan die eigentliche Abbaugenehmigung. Die grundeigenen Bodenschätze werden im Bundesberggesetz den bergfreien Bodenschätzen in öffentlich-rechtlicher wie in privat-rechtlicher Beziehung gleichgestellt. Neben den Vorschriften über die Aufsuchung, Gewinnung und Aufbereitung, über Bergverordnungen und Bergaufsicht finden auch die Bestimmungen über die Grundabtretung und Zulegung sowie das Bergschadensrecht Anwendung.

Betriebsplan Die Besonderheit des bergbaulichen Betriebsplanes liegt darin, dass er im Gegensatz zu einer einmaligen Genehmigung dem fortschreitenden Bergbaubetrieb angepasst ist. Deshalb gibt es je nach Situation des Betriebes verschiedene Betriebsplanarten. Der wichtigste ist der Rahmenbetriebsplan, der der längerfristigen Absicherung des Bergbaubetriebes dient. Der Rahmenbetriebsplan hat den Rahmen abzustecken, innerhalb dessen bestimmte einzelne Vorhaben in Zukunft durchgeführt werden sollen. Auch der Staat muss das Gesamtvorhaben kennen, um es bei anderen Planungsentscheidungen berücksichtigen zu können. Der Hauptbetriebsplan zur Führung des Betriebes ist in der Regel alle zwei Jahre zu erneuern und bildet die Grundlage für die Führung des Betriebs. Weiter gibt es Sonder- und Abschlussbetriebspläne. Wir kennen auch die Vorlage eines gemeinsamen Betriebsplans mehrerer Unternehmen, um bestimmte Planungsziele, z. B. die Wiedernutzbarmachung sehr großer Bodenflächen oder den Bau bzw. die Verlegung von Straßenanlagen zu erreichen. Die Betriebspläne können verlängert, ergänzt und abgeändert werden, was jeweils der förmlichen Zulassung durch die Bergbehörde bedarf. Das Bergrecht macht die Einstellung eines Betriebs von der Aufstellung und Zulassung eines Abschlussbetriebsplans abhängig.

Allen Betriebsplänen gemeinsam ist die grundsätzliche Anforderung, Umfang, technische Durchführung und Dauer des Vorhabens darzustellen. Das Bergamt prüft anhand dieser Angaben, ob sie den Vorschriften des Bundesberggesetzes entsprechen. Dazu gehören u.a.:

  • Vorsorgemaßnahmen für die Betriebssicherheit und den Arbeitsschutz
  • Maßnahmen zum Schutz der Oberfläche im Interesse der persönlichen Sicherheit und des öffentlichen Verkehrs
  • Vermeidung von gemeinschädlichen Einwirkungen
  • Schutz der Lagerstätte
  • Einhaltung umwelt- und naturschutzrechtlicher Vorschriften
  • Vorsorgemaßnamen zur ordnungsgemäßen Wiedernutzbarmachung der vom Bergbau in Anspruch genommenen Fläche

Sind die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, muss der Betriebsplan von der Bergbehörde zugelassen werden.

Umweltverträglichkeitsprüfung

Seit 1990 ist für neue Bergbauvorhaben, die mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt verbunden sein können, vom Bergbauunternehmer ein Rahmenbetriebsplan aufzustellen, für dessen Zulassung ein Planfeststellungsverfahren durchzuführen ist, das eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) einschließt. Öffentliche und private Zielansprüche werden umweltgerecht miteinander koordiniert. Im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens können diejenigen, deren Belange durch das geplante Vorhaben berührt werden, Einwendungen gegen den Rahmenbetriebsplan, der bekanntzumachen ist, vortragen.

Im Rahmen der Bergaufsicht wacht die Bergbehörde über die Einhaltung der bergrechtlichen Vorschriften. Der Bergbauunternehmer ist für die Sicherheit und Ordnung des Betriebes verantwortlich. Dafür hat er fachkundiges, zuverlässiges und geeignetes Personal („verantwortliche Personen“) einzustellen.

Ein Bergbaubetrieb hat im Übrigen auch für jede Gewinnungsstätte ein Risswerk mit Grubenbild von einem amtlich anerkannten Markscheider anzufertigen und in regelmäßigen Abständen nachtragen zu lassen.

In rechtlicher Hinsicht basiert die Westerwälder Tonförderung auf den amtlich zugelassenen Betriebsplänen, die ein langwieriges Prüfverfahren durchlaufen müssen. Antragsteller sind die Rohstoffunternehmen. An den Verfahren werden die Gemeinden, alle in ihren Aufgabenbereichen berührten Behörden und rechtlich Betroffene beteiligt. Nur wenn die umfassenden Schutzziele, insbesondere die im öffentlichen Interesse liegenden Erfordernisse und Belange sichergestellt sind, werden die Betriebspläne amtlich zugelassen. Die frühzeitigen Konzept- und Abstimmungsgespräche zwischen den Beteiligten (sog. Scopingtermine) zur Vorklärung haben sich bewährt. Aus den gleichen Gründen ist auch die rechtzeitige Einbeziehung der bergbaulichen Planungen in die kommunalen Bauleitpläne zweckmäßig. Es sind Zeichen der Zeit, die erkannt und realisiert werden.

Tonabbau und Raumordnung

Die räumlichen Dimensionen für den Westerwälder Tonabbau werden im regionalen Raumordnungsplan Mittelrhein-Westerwald festgelegt. Dort werden bei den standort- gebundenen Rohstoffflächen unterschieden die Vorrangflächen für den Rohstoffabbau und die Vorrats- (=Vorbehalts-) flächen für den Rohstoffabbau. Neben dem Raumordnungsgesetz des Bundes, das die Erfordernisse für die standortgebundene Aufsuchung und Gewinnung der Rohstoffvorkommen in seinen Grundsätzen zur Raumordnung verankert, bildet das Landesplanungsgesetz die rechtliche Grundlage für die Sicherung von Flächen für die Rohstoffgewinnung. Die Konkretisierung der Planungsgrundsätze erfolgt im Landesentwicklungsprogramm von Rheinland-Pfalz, das sich in seiner Zielsetzung zur Notwendigkeit der Sicherung der heimischen Rohstoffversorgung bekennt. Unsere Industriegesellschaft ist auf den Einsatz der heimischen mineralischen Rohstoffe elementar angewiesen. Rohstoffgewinnung und Rohstoffsicherung dienen dem Allgemeinwohl und sind eine wichtige öffentliche Aufgabe. Sie werden der großen volkswirtschaftlichen Bedeutung des Westerwälder Tons mit seinen vielfältigen industriellen und handwerklichen Verwendungen gerecht.

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