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Aus der Geschichte der Berggesetzgebung

Im frühen römischen Reich hatte der Grundeigentümer das Abbaurecht für die Bodenschätze. Der Grund dafür war, dass Bodenschätze zu der Zeit als Früchte des Bodens galten und die gehörten nun einmal dem Grundeigentümer.

Bergregal (auch Bergwerksregal): Hoheitsrecht der jeweiligen Territorialherren über Bodenschätze jedweder Art, Verfügungsrecht über die ungehobenen Bodenschätze. Historisch zählte es zu den Regalien, die Herrschaftsrechte des Königs bezeichnete. Neben dem Bergregal galt auch das Münzregal als wichtiges landesherrliches Privileg und war eine Folge aus dem Bergregal. Stellvertretend für die Landesherren wurde das Bergregal vom Bergmeister, Bergvogt und Wehrmeister verwaltet.

Die ersten Regalien gab es bereits im ersten Jahrtausend. Allerdings gab es das zu den Vermögensrechten gehörende Bergregal noch nicht. Kaiser und Könige, der über ein Territorium herrschende Adel oder der Klerus machten dieses Recht für sich geltend. Sie konnten dieses Recht nur aus dem Grundeigentum und einem dort vorhandenen Bodenschatz ableiten. Dies war für den König oder die Landesherren ohne Probleme möglich, da sie ja in der Regel selber die Grundeigentümer waren. 1158 ließ Kaiser Barbarossa unter andern auch das Bergregal schriftlich festhalten. Mit der Ronkalischen Konstitution sollte das Recht zur Gewinnung von Bodenschätzen dem Grundbesitzer entzogen werden. Sie galt allerdings nur für Oberitalien und erlangte keine Rechtskraft, war aber der Auslöser für die Trennung des Eigentums an Grund und Boden vom Eigentum an den Bodenschätzen. Die Abbaurechte gingen im Laufe der Zeit in den Besitz der Landesherren über. 1356 wurde in der Goldenen Bulle letztlich festgeschrieben, dass nicht der Kaiser, sondern die sieben Kurfürsten (Erzbischöfe von Köln, Mainz und Trier, König von Böhmen, Pfalzgraf vom Rhein, Herzog von Sachsen, Markgraf von Brandenburg) als Landesherren dieses Vorrecht innehatten. Mit dem Westfälischen Frieden ging 1648 der Verlust des Bergregals der großen Landesherren an die kleineren Territorialfürsten einher. Zur Durchsetzung des Bergregals erließen die Landesherren Bergordnungen, die sowohl den Bergbau, die landesherrlichen Abgaben Zehnt und den Aufbau der Bergbehörden als auch die Privilegien der Bergleute detailliert regelten.

Bergrecht: Rechtsgrundlage für bergbauliche Angelegenheiten.

Am 27.4.1542 erließ der Herzog von Jülich-Kleve-Berg Wilhelm V eine Bergordnung, die detailliert den Bergbau im Herzogtum regelte und als Rechtsgrundlage über 250 Jahre Bestand hatte.

Das Recht, Bodenschätze zu heben, war herzogliches (ursprünglich sogar königliches) Regal u. resultierte aus der sogenannten Forsthoheit. Das Bergrecht hatte Vorrang vor dem Grundrecht (im Sinne von Grund u. Boden). Man konnte also mit Schürfrechten auf fremden Grund u. Boden belehnt werden. Dabei war es gleichgültig, ob sich die Belehnung auf Acker- oder Wiesenland, Busch oder Wald bezog. Der stolze Ausspruch „Wo Erz ist zu vermuten, steht uns das Schürfen frei“ wurde bei den ehemals sehr selbstbewussten, teilweise hoch angesehenen Bergleuten des gesamten deutschen Sprachraumes bekannt. Lediglich Königs- u. Dorfstraßen blieben von dem vorrangigen Bergrecht unberührt.

Im 19.Jahrhundert wurde das Bergregal in den deutschen Staaten nach und nach durch die Berggesetze außer Kraft gesetzt. In Preußen wurde das Bergregal durch das Allgemeine Berggesetz für die Preußischen Staaten (ABG) vom 24. Juni 1865 beendet. Die Mineralien, die dem Verfügungsrecht des Grundstückseigentümers entzogen wurden, waren klar im Berggesetz geregelt. Dieser Prozess begann mit den napoleonischen Eroberungen, als in weiten Teilen Deutschlands vorübergehend französisches Recht in Kraft gesetzt wurde, und war mit dem Erlass des Allgemeinen Berggesetzes für das Königreich Sachsen vom 16. Juni 1868 im Wesentlichen abgeschlossen.

Bergvogt: (auch Bergrat oder Bergrichter) war als Bergbeamter der Verwalter der Bergwerke in den Bergwerksregionen der jeweiligen Länder. Als Bergvogt wurden Personen aus dem niederen Adel von ihrem Lehnsherrn, dem Grafen oder Herzog, eingesetzt.

Bergrecht

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